Die Frage der Zulässigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die daran zu stellenden Bedingungen beschäftigt die Rechtsprechung deutscher Gerichte schon seit längerem. Während die Polizeibehörden bei Einsätzen gegen gewaltbereite Fußballfans möglichst viel Spielraum wünschen, mahnen die Freiheitsgrundrechte der Betroffenen zu einem schonenden Eingriff. In jüngster Zeit spielt die Rechtsprechung des EGMR verstärkt in die Rechtsanwendung mit hinein. Eine aktuelle Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.2.2014 – 11 LC 228/12, NVwZ 2014, 520 ff.) beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Vorgaben der EMRK auf das deutsche Polizeirecht am Fall der Ingewahrsamnahme eines – strafrechtlich nicht zu belangenden – Ultra-Fans aus Hannover. Es geht dabei zentral um die Frage, in welchen Konstellationen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person aus Art. 5 I 1 EMRK ohne den Zusammenhang mit einem Strafverfahren rechtmäßig eingeschränkt werden kann.
Die mögliche Befangenheit eines Ratsmitglieds eignet sich hervorragend dazu, als Teilproblem in eine Examensklausur eingebaut zu werden. In der formellen Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses – z.B. über die Aufstellung eines Bebauungplanes, den Erlass einer kommunalen Satzung oder zur Einleitung eines Ratsreferendums – taucht die Frage nach der Befangenheit immer wieder auf. Die Fragen kreisen dann meist um die unmittelbare Betroffenheit, um das Vorliegen eines Gruppeninteresses und die jeweiligen Verwandschaftsgrade. Es hat sich zu dieser Frage eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die in ihren Einzelfällen kaum mehr zu überblicken ist. In einer Examensklausur kommt es weniger auf die perfekte Kenntnis aller Urteile, sondern entscheidend darauf an, eine eigene Argumentation zu entwickeln und die Grundwertungen hinter den Befangenheitsregelungen in den Kommunalverfassungen zu verstehen.
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